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Das Landgericht in der Weimarer Republik

Nach der Revolution vom 08.11.1918 und der Absetzung des Herzogs Ernst August setzte das Herzogliche Landgericht seine Arbeit im Freistaat Braunschweig unter der Bezeichnung Landgericht Braunschweig fort, ohne dass es personelle Einschnitte gab. Auch der 1914 in sein Amt berufene Landgerichtspräsident Johannes Wicke (1863-1939) konnte sein Amt bis in das Jahr 1928 hinein trotz der politischen Veränderungen weiterführen. Die zumeist im Kaiserreich verwurzelte konservative Richterschaft sah sich in diesen Umbruchzeiten jedoch oft erheblichem Druck aus der Politik ausgesetzt, die vor heftigen Angriffen bis hin zu dem aus dem linken Lager erhobenen Vorwurf der Klassenjustiz nicht zurückschreckte und auch durch gezielte, politisch motivierte Personalpolitik Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen versuchte.

Von erheblicher wirtschaftlicher und politischer Bedeutung war in dieser Zeit der in den Jahren 1921 bis 1925 vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Braunschweig um das Kammergut geführte Rechtsstreit. Zum Kammergut gehörten nach der Neuen Landschaftsordnung von 1832, der Verfassung des früheren Herzogtums, außer einem erheblichen Kapitalvermögen die verschiedensten Vermögensgegenstände wie Domänen, Forsten, Jagden und Fischereien, Anteile an Bergwerken, die Porzellanfabrik in Fürstenberg, die Schlösser in Braunschweig und Blankenburg mit Inventar und die Herzoglichen Sammlungen, nämlich das jetzige Herzog Anton Ulrich-Museum, die Bibliothek in Wolfenbüttel und das Landeshauptarchiv. Wem das Kammergut als Eigentum zustand, ob dem Herzog oder dem Land, war deshalb streitig, weil die Frage in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt war und sie sich auch sonst nicht ohne weiteres beantworten ließ. Mit seiner Klage verlangte der entmachtete Herzog u.a. die genannten Gegenstände vom jetzigen Freistaat Braunschweig heraus. Am 14.06.1923 verurteilte das Landgericht den Freistaat zunächst zur Vorlage eines Inventarverzeichnisses und zur Erteilung von Auskünften über den Verbleib der aus den Schlössern entfernten Gegenstände, bevor der Rechtsstreit im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht durch einen Vergleich beigelegt werden konnte, der im Braunschweigischen Landtag am 17.10.1925 angenommen wurde.

 

Eingangshalle im Ursprungszustand

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